Sie müssen die Aufnahme einer selbständigen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung anzeigen. Eine Gewerbeanmeldung ist für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht nötig.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Gebiet der Sitz Ihres Land- oder Forstwirtschaftsbetriebes liegt
Voraussetzung ist, dass eine Erwerbstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt. Dazu gehören unter anderem:
Nachweise der beruflichen Tätigkeit und der Gründung (wenn vorhanden Verträge beifügen)
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Finanzamt, ob in Ihrem Fall weitere Nachweise und Unterlagen erforderlich sind.
Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft müssen Sie der zuständigen Stelle schriftlich anzeigen. Diese informiert Ihr zuständiges Finanzamt über die Aufnahme der Erwerbstätigkeit.
Vom Finanzamt erhalten Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Sie können diesen auch herunterladen. Den Fragebogen schicken Sie ausgefüllt und unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an das Finanzamt zurück.
keine
innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit
§ 13 Einkommensteuergesetz (EStG) (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)
§ 138 Abgabenordnung (AO) (Anzeigen über die Erwerbstätigkeit)
Gemeinde Kappelrodeck
Hauptstraße
65
77876
Kappelrodeck
Telefon: 07842 802-0
Fax: 07842 802-76
gemeinde(@)kappelrodeck.de
Sprechzeiten:
Montag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr bis 13:00 Uhr
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 04.06.2012 freigegeben.