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Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 Kilometer pro Stunde oder Tempo 30-Zone – für manchen Verkehrsteilnehmer mag das keinen großen Unterschied machen, so dass die Beschilderung bei der Acherbrücke in der Kappelrodecker Hauptstraße für diesen kurios erscheint. „Gerade wenn die Führerscheinprüfung nicht mehr ganz präsent ist, kommt man da schon ins Grübeln. Das ging mir persönlich so und offenkundig auch vielen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die mich darauf ansprachen.“, berichtet Bürgermeister Stefan Hattenbach. Rechtlich gibt es aber wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen und der jeweiligen Auswirkungen auf das erlaubte Fahrverhalten, die Hauptamtsleiter Martin Reichert erläutert.
Tempo 30-Zonen sind nach der Straßenverkehrsordnung ausschließlich innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf. Nicht zulässig sind die 30er-Zonen jedoch auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtstraßen, wie auch der Kappelrodecker Hauptstraße außerhalb der Ortsmitte.
Diese Zonen sind nur am Anfang und am Ende als solche gekennzeichnet, wobei auch auf allen Straßen dazwischen höchstens 30 km/h gefahren werden darf. Als Vorfahrtsregel gilt in diesen Bereichen meist rechts vor links.
Die Gemeinde Kappelrodeck hat diese Möglichkeit vielfach genutzt, um zahlreiche Wohngebiete, aber auch den Ortskern mit seinen angrenzenden Straßen auf diese Weise verkehrssicherer zu machen.
Die Tempo 30-Zone in der Ortsmitte erstreckt sich von der Einmündung der Waldulmerstraße in die Hauptstraße in der Nähe des Rathauses bis zur Acherbrücke vor der „Endivienkurve“.
Der Gemeinderat hat beschlossen, dass auch außerhalb der 30er-Zone, zwischen Knotenpunkt Hauptstraße Herrenstraße/Richard-Lenk-Straße und der Fußgängerbrücke bei der evangelischen Kirche maximal 30 Stundenkilometer gefahren werden sollen, aber die Hauptstraße Vorfahrtsstraße bleiben soll. Deshalb wurde außerhalb der 30er-Zone auf weiteren Abschnitten der Hauptstraße die Möglichkeit genutzt, Tempo 30 anzuordnen. Anders als in einer Zone gilt diese Anordnung nur für die jeweilige Straße und muss nach jeder Einmündung einer Seitenstraße wiederholt werden. Ebenso gilt bei „Tempo 30“ anders als in der „Zone 30“ auch nicht grundsätzlich „rechts vor links“. Es macht also einen Unterschied, ob „Zone 30“ oder „Tempo 30“- nicht jedoch bei der erlaubten Höchstgeschwindigkeit.
Ende der 30er-Zone, Beginn von Tempo 30- was ist der Unterschied?
Foto: Stefan Hattenbach, Gemeinde Kappelrodeck